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16.01.23

VerpackG Mengenmeldung

Verpackungsgesetz - Mengenmeldung im Ecommerce

Das Verpackungsgesetz ist für extrem viele Online-Händler sehr relevant. Der Grund: Wer mit Ware befüllten Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt, der gilt dem Gesetz nach als deren Hersteller. Und für diese Hersteller stellt das Verpackungsgesetz diverse rechtliche Pflichten auf. Das Paradebeispiel für die Frage, warum Online-Händler da so häufig betroffen sind, ist die Versandverpackung, die für die Lieferung an den Kunden genutzt wird. In aller Regel zu Jahresbeginn müssen Betroffene dabei eine wichtige Aufgabe erfüllen: Die sogenannte "Jahresmengenmeldung" für systembeteiligungspflichtige Verpackungen steht an. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte.

Mengenmeldung: Was musst Du melden? 
Die Mengenmeldung ist eine Aufgabe, die mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zusammenhängt. Das sind solche, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen – in vielen Fällen beispielsweise die klassische Versandverpackung. Hersteller solcher Verpackungen müssen hierzu einen Systembeteiligungsvertrag mit einem der dualen Systeme abgeschlossen haben, diese kümmern sich um die Sammlung und Verwertung entsprechender Abfälle. Die Verträge sind dabei grundsätzlich mengenbasiert. 
Die Datenmeldepflicht ist ein Prozess, der regelmäßig aktualisiert wird. Hierbei schließt ein Hersteller einen Systembeteiligungsvertrag ab und gibt eine Schätzung der voraussichtlichen Mengen an Verpackungsmaterialien ab, die er im angegebenen Berechnungszeitraum in Verkehr bringen wird. Nach Ablauf des Berechnungszeitraums meldet der Hersteller die Ist-Menge, also jene Menge an Materialien, die tatsächlich im vergangenen Zeitraum in Umlauf gebracht wurde. Zusätzlich meldet er auch die Soll-Menge, also jene Menge an Materialien, die er plant, im kommenden Berechnungszeitraum in Umlauf zu bringen. Dieser Vorgang wiederholt sich dann laut den Vereinbarungen mit dem dualem System in regelmäßigen Abständen.

Wohin musst Du melden? 
Mit der Datenmeldung nach § 10 VerpackG sind grundsätzlich zwei Adressatengruppen betroffen: Zum einen das duale System, das genutzt wird. Wann immer entsprechende Daten an das duale System gemeldet werden, muss die Meldung dieser Daten unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle bzw. LUCID erfolgen. Es handelt sich demnach um eine Doppelmeldung. An beide Stellen müssen dieselben Daten gemeldet werden, da ein Datenaustausch zwischen den verschiedenen dualen Systemen erfolgt.

Fristen: Wann musst Du melden? 
Einige Online-Händler, die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind, fragen nach einer konkreten Frist für die Mengenmeldung. Dies ist jedoch abhängig von der Vereinbarung, die der Hersteller mit seinem dualen System geschlossen hat - es gibt keine allgemeinen gesetzlichen Fristen. In der Praxis nehmen viele duale Systeme jedoch die Meldung am Anfang des Jahres an, da häufig das Kalenderjahr als Berechnungszeitraum verwendet wird.

Was musst Du noch wissen? 
Das Verpackungsgesetz legt kein festes Datum für die Übermittlung von Mengenmeldungen an die dualen Systeme fest, fordert jedoch, dass im Falle einer freiwilligen Datenmeldung, die Daten unverzüglich an die Zentrale Stelle oder das LUCID gemeldet werden müssen. "Unverzüglich" bedeutet, dass keine schuldhaften Verzögerungen erlaubt sind, da andernfalls eine Geldstrafe droht.
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