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09.01.23

news-verpackungsgesetz

Änderungen im deutschen Verpackungsgesetz

Pfand Getränkebehältnisse

Das Pfand von Einweg-Getränkeflaschen aus PET soll dazu führen, dass man einen reinen Recyclingstrom erhält. Dies wird durch zentrale Annahmestellen (Pfandautomaten) realisiert. Somit gelangen nur Verpackungen aus PET in den Kreislauf.

Mit dem Beginn des Jahres 2022 wurde eine Pfandpflicht auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus PET eingeführt. Zuvor waren zum Beispiel Saft-Flaschen vom Pfandsystem ausgeschlossen. Bei Plastikflaschen für Milchprodukte wurde eine Übergangsfrist bis 2024 beschlossen.

So möchte man erreichen, dass noch mehr Verpackungsmüll recycelt werden kann.

Rezyklatanteil in PET-Flaschen

Der Recyclingprozess hat allerdings nur einen Erfolg, wenn das Rezyklat auch wieder in den Kreislauf zur Herstellung von neuen Flaschen geführt wird. Bereits 2015 enthielt jede deutsche PET-Mehrweg-Getränkeflasche im Durchschnitt 26% Recyclingmaterial.

Da dieser Anteil in Zukunft auch in Einwegflaschen steigen soll, wurde festgelegt, dass ab 2025 alle PET-Einweg-Getränkeflaschen einen Recyclinganteil von mindestens 25% haben sollen. Dies ist jedoch nur eine Etappe für das nächste Ziel von mindestens 30% Recyclinganteil. Dieser Wert soll ab 2030 in ganz Deutschland gelten.

Lieferdienste und Gastronomie

Aber nicht nur in Bezug auf Getränkeflaschen wurden Änderungen im Verpackungsgesetz vorgenommen. Auch die Lieferdienste und Gastronomie wird Änderungen vornehmen müssen. Ab 2023 sollen alle Lieferdienste und Restaurants verpflichtet sein, Mehrwegbehälter als Alternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Ausgenommen von dieser Regelung sind kleinere Betriebe wie Imbissbuden. Des Weiteren soll es der Kundschaft erlaubt sein, Speisen in selbst mitgebrachten Behältnissen abzufüllen zu lassen.


https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830#:~:text=Seit%20Anfang%202022%20sind%20alle,und%20die%20Umwelt%20zu%20schonen.

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